2.3.6 Rechtsordnung für friedliches Zusammenleben
2.3.6 Die Menschen- und Grundrechte definieren eine Rechtsordnung für friedliches Zusammenleben
Verantwortliche Nächstenliebe, Verständnis und Toleranz, die Achtung auch der „Geringsten“, ja sogar die „Feindesliebe“ gelingen unter Friedensbedingungen – anders als in offensichtlichen Kriegssituationen – relativ leicht aufgrund einer Erziehung und Bildung, die zweckmäßige Konfliktbewältigungsformen vermittelt. Angesichts zwischenmenschlicher Konflikte muss heute nicht mehr auf Duell-Vorgehensweisen oder andere Mordvollzüge (Blutrache etc.) zurückgegriffen werden. Zu deren Vermeidung stehen erlernbare gewaltfreie Kommunikationsformen zur Verfügung. Außerdem können Schiedsrichterinstanzen und diplomatische Vorgehensweisen (Moderation, Mediation etc.) in Anspruch genommen werden.