2.3.9 Nicht entsprechende Positionen
2.3.9 Positionen, die dem Grundgesetz und den Menschenrechten nicht entsprechen
Angesichts konkreter Gegebenheiten in Deutschland ist ausdrücklich auf Positionen hinzuweisen, die dem Grundgesetz und den Menschenrechten nicht entsprechen:
Hier lassen sich vor allem zwei Positionen unterscheiden:
1. die territoriale Herrschaftsposition und
2. die diktatorische Herrschaftsposition,
wobei selbstverständlich auch Mischformen anzutreffen sind.
Beiden Positionen ist eine geringe Bereitschaft gemeinsam, die eigene Position im Dialog infrage zu stellen, zu relativieren und zu revidieren. Stattdessen wird versucht, diese mit allen möglichen Mitteln aufrecht zu erhalten und durchzusetzen, möglicherweise auch mit Gewaltanwendung.
„Ein Territorium ist ein deutlich abgegrenzter geographischer Bereich, der als Eigentum eines Individuum, einer Organisation oder einer Institution gilt.“ (de.wikipedia.org/wiki/Territorium) Die territoriale Herrschaftsposition ist erkennbar daran, dass innerhalb der Grenzen eines „eigenen“ Einflussbereiches - also etwa des eigenen Grundstückes, Besitztums, der eigenen Familien- oder Lebensgemeinschaft, Gesellschaftsordnung, Unternehmensdefinition oder sachlichen „Zuständigkeit“- von den Grundrechten abweichende Formen des sozialen Umganges als verbindlich angenommen, behauptet, festgelegt oder vereinbart werden.
Hier wird vom „Herr im Hause“- Prinzip ausgegangen und erwartet, dass sich alle Menschen, die sich auf diesem Territorium befinden, an die hier gegebenen besonderen sozialen Umgangsregeln halten müssen. Dieses Prinzip beruht auf der Annahme bzw. Behauptung, dass es einen eigenen, privaten, informellen bzw. intimen Raum gäbe, der als Privatsache anzusehen sei und der die Öffentlichkeit nichts angehe. In Extremfällen wird dieser Raum als rechtsfrei definiert, was willkürlichem Handeln Tür und Tor öffnet, so dass hier im Prinzip jeder Mensch tun und lassen kann, was den jeweiligen eigenen inneren Impulsen und Bedürfnissen entspricht, ungeachtet dessen, welche Schäden oder sonstigen Nebenwirkungen ihm daraus selbst und anderen entstehen oder zugefügt werden könnten.
Als Beleg für die Existenz und für die Unangemessenheit dieser Position eignet sich ein Zitat aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.5.1973 „Zur Stellung des Schülers in der Schule“. Zum Schulverhältnis und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist hier unter Abs. II zu lesen:
„Das rechtliche Verhältnis des Schülers zur Schule wird bisher überwiegend unter dem Rechtsbegriff des besonderen Gewaltverhältnisses erfasst, der im obrigkeitlich verfassten Staat entstanden ist. Für den Schüler wurde die Schule danach als weitgehend rechtsfreier Raum angesehen.
Eine solche Auffassung vom Inhalt des besonderen Gewaltverhältnisses hat im demokratischen und sozialen Rechtsstaat keinen Raum mehr; sie wurde durch das Grundgesetz verändert. Es ist selbstverständlich, dass sich der Schüler im Verhältnis zur Schule in einem Rechtsverhältnis befindet. Das Recht, schulische Entscheidungen behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen, ist gewährleistet.“ (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 7/73, Grundwerk KMK Neuauflage 1982)
Dieses Zitat macht die Verbreitung dieser Position deutlich: Es gab bzw. gibt sie nicht nur im privathäuslichen Territorium bzw. in „privatwirtschaftlich“ geführten Unternehmen, sondern auch im öffentlichen Schulwesen. Dem entspricht zusätzlich die Feststellung unter Art. 18 GG:
Wer … das Eigentum … zum Kampfe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
Ferner Art. 19 GG:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Die diktatorische Herrschaftsposition erkennt die Allgemeingültigkeit des demokratischen Gleichberechtigungs-Grundsatzes nicht an, sondern lehnt diesen Grundsatz entweder generell oder partiell ab, etwa indem „gerechtfertigte Ausnahmen“ davon definiert werden. So wird hier z.B. davon ausgegangen, dass sich Menschen in unterschiedlichen Positionen oder sozialen Rollen zueinander befinden können, die es angeblich rechtfertigen, dass eine Person über eine andere und deren Verhalten verbindliche Entscheidungen treffen kann und darf, und zwar auch gegen die Einsicht und den Willen der betroffenen Person und auch ohne ihr wohlwollend günstige Chancen zu einer wirkungsvollen Einwirkung auf solche Entscheidungen bzw. zur Gegenwehr zu gewähren.
Diese Position kann nur insofern gerechtfertigt sein, wie dabei die Gesetzesvorgaben des demokratischen und sozialen Rechtsstaates befolgt werden. Andernfalls kann hier eine willkürlich-despotische Form der Entmündigung bzw. Fremdbestimmung erfolgen, etwa in der Form, dass normale Erwachsene in ihrer Würde und Freiheit (Art. 1 und 2 GG) sowie ihren demokratischen Selbstbestimmungs- und Mitwirkungsrechten nicht ernst genommen und geachtet, sondern wie unmündige Kinder oder geistig unzurechnungsfähige Personen behandelt werden.
Die willkürlich-despotische Variante dieser Position wird in Deutschland u.a. von Menschen vertreten, die nach vor innerlich an Konzepten festhalten, die im Dritten Reich bzw. im DDR-Diktatur-Regime vorherrschend waren, so etwa die Vorstellung, dass einerseits obrigkeitliche „Führung“ und andererseits kritiklose Gefolgschaft bzw. bedingungsloser Gehorsam der Bürger gegenüber der „Obrigkeit“ geboten seien. Gelegentlich wird hier mit angeblich verbindlichen Werthaltungen, moralisch-ethischen Ansprüchen, Charaktermerkmalen und unbedingt zu erfüllenden Leistungsanforderungen argumentiert. Dabei kann jeweils in erster Linie die eigene Aufwertung bzw. die Herabsetzung (Entwertung, Demütigung) anderer beabsichtigt sein.
Als Beleg für die Existenz und für die Unangemessenheit dieser Position eignen sich wiederum Zitate aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.5.1973 „Zur Stellung des Schülers in der Schule“. Zu den Rechten des einzelnen Schülers wird hier in Absatz IV erklärt:
„Die für den Erfolg eines jeden Unterrichts erforderliche aktive Beteiligung des Schülers am Unterrichtsgeschehen setzt seine weitgehende Information über die Unterrichtsplanung voraus, z.B. auch über Einzelheiten wie Auswahl, Stufung und Gruppierung des Lernstoffs. Diese Information muss altersgemäß sein und die Interessen der Schüler sowie pädagogische Erwägungen ausreichend berücksichtigen. Dem Schüler sollen die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen sowie auf Anfrage einzelne Beurteilungen erläutert werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Prüfungsleistungen.
Der Schüler soll seiner persönlichen Reife, seinem Kenntnisstand und seinen Interessen entsprechend Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen der Unterrichtsplanung an der Auswahl des Lehrstoffes, an der Bildung von Schwerpunkten und an der Festlegung der Reihenfolge durch Aussprachen, Anregungen und Vorschläge zu beteiligen. Diese Mitwirkung des Schülers an der Gestaltung des Unterrichts soll auch bestimmte Methodenfragen einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen umfassen.
Falls Vorschläge keine Berücksichtigung finden können, sollen die Gründe dafür mit den Schülern besprochen werden.
Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde. Die Schule muss sicherstellen, dass der Schüler Gelegenheit erhält, seine Beschwerden vorzutragen, und dass bei begründeten Beschwerden für Abhilfe gesorgt wird. Die Rechte der Eltern bleiben unberührt.“
Diese Feststellungen waren von der Kultusministerkonferenz 1973 formuliert worden angesichts einer Unterrichtsrealität, die damals immer noch allzu sehr von traditionellen vordemokratisch-despotischen Herrschaftspositionen geprägt gewesen war und die es deshalb zu überwinden galt. Auch im juristischen System der Bundesrepublik Deutschland wurde vergleichbarer Veränderungsbedarf von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, dem heutigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, festgestellt, u.a. in seiner Promotionsschrift „Rechtsschutz gegen den Richter – Zur Integration der Dritten Gewalt in das verfassungsrechtliche Kontrollsystem vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG“, Münchner Universitätsschriften, C.H. Beck-Verlag, München 1993.
Was hinsichtlich der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für Schüler in einer demokratischen Schule in einem demokratischen Staat gilt, hat selbstverständlich auch in allen sonstigen Einrichtungen auf dessen Staatsgebiet, auch in allen Wirtschaftsunternehmen, zu gelten. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lässt keinen Raum für diktatorisch-despotische Herrschaftspositionen. - In diesem Zusammenhang dürfte auch das Urteil - 2 BvE 8/11 – des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2012 zu den Beteiligungsrechten des Bundestages/EFSF aufschlussreich sein.