2. Rechtliche Grundlagen

Die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unterscheiden sich in den einzelnen Länder der Erde äußerlich zum Teil in gravierender Art und Weise. Sie haben sich überall aus den spezifisch eigenen Formen der regionalen bzw. nationalen Geschichte ergeben und im Bewusstsein der dortigen Menschen eigene identitätsstiftende Formen angenommen. Allen derartigen Ordnungen liegt das allen Menschen gemeinsame Bedürfnis nach Gerechtigkeit zugrunde. Dieses kommt in den Menschenrechten und in der Anerkennung der Berechtigung der menschlichen Bedürfnisse zum Ausdruck. Daraus ergibt sich für IMGE die Herausforderung, Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen bestehenden Rechtssystemen sowie deren Vor- und Nachteile herauszuarbeiten. Auf der Basis vergleichender Betrachtungen lassen sich konstruktive Korrekturmaßnahmen entwickeln. Diese können helfen, entstandene problematische Entwicklungen im Rechtswesen zu erkennen und zu überwinden.

Naturgesetze und staatlich formulierte juristische Gesetze unterscheiden sich dadurch, dass Naturgesetze eine immerwährende Wirksamkeit und Gültigkeit haben. Sie existieren und wirken gänzlich unabhängig davon, ob Menschen sie kennen, beachten, sich nach ihnen richten. Wenn Menschen sich an sie halten, geht es ihnen in der Regel gut. Missachten sie sie, handeln sie also den Naturgesetzen zuwider, so geraten sie zwangsläufig in Schwierigkeiten: Sie können Probleme vielfältiger Art erfahren: gesundheitliche Beeinträchtigungen, unangenehme Auseinandersetzungen mit Mitmenschen, wirtschaftliche Not, lebensgefährliche Widrigkeiten usw.

Von parlamentarischen Instanzen beschlossene juristische Gesetze werden als Regulations- bzw. Ordnungsmaßnahmen im Hinblick auf Umstände (Problemsituationen) formuliert, die eine bestmögliche pragmatische Regelung erfordern. Staatliche Ordnungsmaßnahmen können nicht nur in der Form von verabschiedeten Gesetzen legislativ erfolgen, sondern z.B. auch über judikative (gerichtliche) oder exekutive (etwa polizeiliche) Maßnahmen. Sie sollen für etwas sorgen, was angesichts aktueller Gegebenheiten noch nicht unbedingt bereits da ist und von Menschen hinreichend eingehalten wird. Sie haben eine ordnende, regulierende, korrigierende Funktion im Hinblick auf menschliches Verhalten.

Man kann diese Funktion auch als pädagogisch-erzieherisch bezeichnen: Menschen sollen sich angesichts dieser Maßnahmen anders verhalten als bisher. Sie sollen sich umstellen, umlernen. Die dazu zweckmäßigen Maßnahmen wissenschaftlich zu erforschen und praktisch zu erproben sowie zu perfektionieren, fällt in das Arbeitsgebiet der empirisch-naturwissenschaftlich vorgehenden Pädagogischen Psychologie, der Psychologie des Lehrens und Lernens, der Erziehungspsychologie und Erziehungsberatung.

Es gibt nur wenige Politiker mit einschlägiger derartiger Ausbildung. Sie kann zu einer staatlich-juristischen Gesetzgebung beitragen, die dafür sorgt, dass sich die Menschen an den Naturgesetzen orientieren, anstatt diesen zuwider zu handeln. Denn diese Orientierung verspricht optimalen Erfolg.

Staatlichen Ordnungsmaßnahmen liegt eine Mittel-Zweck- oder Mittel-Ziel-Relation zugrunde: Damit ein Problem gelöst oder ein Missstand behoben werden kann, werden von staatlichen Instanzen Gesetze oder andere Formen der Regelung als Mittel zur Lösung beschlossen: So werden z. B. zugunsten des Zwecks/Ziels „Sicherheit im Straßenverkehr“ parlamentarisch Verkehrsregeln formuliert und verabschiedet zusammen mit Maßnahmen, die für deren Einhaltung sorgen sollen. Dazu gehören etwa die Schulung der Verkehrsteilnehmer im (Fahr-) Schulunterricht, Bedingungen der Teilnahme am Verkehr und Konsequenzen (Strafen) im Falle der Nichteinhaltung von Verkehrsregeln.

Mit der Beschlussfassung und Verabschiedung eines Gesetzes bzw. ab dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten (= Gültigkeit) sind alle Beteiligten gehalten, sich daran zu orientieren, damit der Zweck/das Ziel so bald wie möglich verwirklicht sein kann. Wenn das Gesetz Gültigkeit erhält, ist die gesellschaftliche Realität in der Regel noch nicht auf dem Stand der gesetzlichen Regelung – der Anspruch eines in Kraft getretenen staatlichen Gesetzes lässt sich praktisch nicht schon sofort ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllen. Deshalb werden in der Regel Übergangszeiträume angegeben, damit sich die von der Regelung Betroffenen angemessen auf deren Einhaltung einstellen können. Es kann Jahre oder Jahrzehnte dauern, bis eine weitgehende Deckung zwischen Realität und Anspruch zustande kommt.

Falls eine solche Deckung nicht gelingt, kann das etliche Ursachen haben. Eine mögliche Ursache kann darin bestehen, dass verabschiedete gesetzliche Regelungen von vorneherein unzweckmäßig waren oder dass sie sich in Nachhinein als nicht hinreichend zweckmäßig herausstellen. Etliche Parlamentsmitglieder können gegen sie gestimmt haben, weil sie die Unzweckmäßigkeit erkannt hatten. Zuweilen geht eine Mehrheit von einer Zweckmäßigkeit aus, die sich im Nachhinein nicht bestätigen lässt. Dann sind Korrekturen vorzunehmen. Diese werden jedoch nur erfolgen, wenn die unterlaufenen Irrtümer als solche erkannt werden. Dazu sind zuverlässige Überprüfungen erforderlich.

Derartige Überprüfungen und Korrekturen haben in der Vergangenheit zu selten stattgefunden. Deshalb ist es ein entscheidender Fortschritt, wenn deren Notwendigkeit von Politikern anerkannt und praktisch unterstützt wird. Es stellt sich hier die Aufgabe, zuverlässige Prüfverfahren anzuwenden. Im Rahmen der experimentell-naturwissenschaftlichen psychologischen Forschung sind derartige Verfahren schon vor Jahrzehnten entwickelt worden, z.B. in der Schul- und Unterrichtsforschung. Diese können dazu beitragen, juristische Gesetze zu korrigieren und in eine hinreichende Übereinstimmung mit Naturgesetzen zu bringen.

Als Schritt in diese Richtung erklärte Ministerin Ursula von der Leyen in Bezug auf die praktischen Folgen des umstrittenen „Betreuungsgeldes“:

„Weil diese Frage offen ist, sollten wir die Auswirkungen des Gesetzes zeitnah in regelmäßigen Abständen evaluieren. Dann haben wir die Daten und Fakten und können ohne Schaum vor dem Mund die positiven oder negativen Wirkungen beurteilen. Eine solche Evaluation gehört heute zu jeder modernen und guten Gesetzgebung dazu. Sie wäre auch beim Betreuungsgeld der richtige Schritt.“ („Ich will keine schwache Kanzlerin“. Spiegel Nr. 21/ 21.05.2012, S. 29)

Angesichts dessen, dass es in Deutschland bislang noch keine Evaluation (Überprüfung) der Wirkung von Gesetzen gab, die exakt-naturwissenschaftlichen methodologischen Ansprüchen gerecht wird, erscheint bereits schon die Äußerung dieser Absicht als revolutionär.

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  • > 2. Rechtliche Grundlage Teil2 (2.3 - 2.4) - als PDF >>> hier klicken <<<

Inhaltsverzeichnis Kapitel 2

2. Rechtliche Grundlagen

  • 2. Rechtliche Grundlagen
  • 2.1 Worum geht es bei den Grund- und Menschenrechten?
  • 2.1.1 Die historisch-politische Sichtweise seit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung
  • 2.1.2 Die psychologische Sichtweise: Menschlichkeit als Basis der Grundrechte
  • 2.1.3 Die spirituell-visionäre Sichtweise von Leonardo Boff: Eine große Familie
  • 2.2 Seit Adam und Eva gibt es die Menschenrechte als vor-juristische Tatbestände
  • 2.2.1 Mythologische Geschichten bilden den Anlass zu religiösen Kultur-Kämpfen
  • 2.2.2 Die Bibel als Grundlage juristischer Ordnungen und menschlicher Entwicklung
  • 2.2.2.1 Die Geschichte von Adam und Eva
  • 2.2.2.2 Der „Gotteskomplex“ von Schriftgelehrten und Juristen
  • 2.2.2.3 Die katholischen Morallehre hat ein negatives Bild vom Menschen
  • 2.2.2.4 Das Menschenbild des traditionellen deutschen Staats- und Strafrechts
  • 2.2.2.5 Die Zweckmäßigkeit von Strafen gehört auf den Prüfstand
  • 2.2.2.6 Schadensminimierung sollte überall das oberste Prinzip sein
  • 2.2.2.7 Die Zeit der Aufklärung von Aberglauben und Irrlehren ist noch nicht vorüber
  • 2.2.3 Die Voraussetzungen der Verwirklichung der Menschenrechte
  • 2.3 Die Menschen- und Grundrechte als juristische Tatbestände
  • 2.3.1 Die allgemeine Bedeutung der elementaren Grundrechte
  • 2.3.2 Die Grundrechte dienen dem Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch
  • 2.3.3 Die Achtung der Grundrechte geht mit anspruchsvollen Herausforderungen einher
  • 2.3.4 Missachtungen der Grundrechte als Ursache von Schädigungen und existenzieller Gefährdung
  • 2.3.5 Die Beiträge des Physikers Carl-Friedrich von Weizsäcker zur Anerkennung der Menschenrechte
  • 2.3.6 Die Menschen- und Grundrechte definieren eine Rechtsordnung für friedliches Zusammenleben
  • 2.3.7 Das Subsidiaritätsprinzip achtet die Würde und die Kompetenzen mündiger Bürger
  • 2.3.8 Eine einheitliche globale Rechtsordnung kann Weltkriegsgefahren vorbeugen
  • 2.3.9 Positionen, die dem Grundgesetz und den Menschenrechten nicht entsprechen
  • 2.3.9.1 Die territoriale Herrschaftsposition
  • 2.3.9.2 Die diktatorische Herrschaftsposition
  • 2.4 Die Grundrechte als Kriterium politischer und juristischer Regelungsverfahren
  • 2.4.1 Die Grundrechte dienen dem Rechtsschutz gegenüber dem Gesetzgeber
  • 2.4.2 In Deutschland herrscht enorme Rechtsunsicherheit
  • 2.4.3 Roman Herzog thematisierte die „deutsche Regulierungswut“
  • 2.4.4 Die Aktivitäten von Roman Herzog trugen zur Gründung von IMGE bei
  • 2.4.5 Wenn „Qualitätsmanagement“ qualitative Einbußen bewirkt