2.3.2. Die Grundrechte-Schutz vor Machtmissbrauch

2.3.2. Die Grundrechte dienen dem Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch

Vor der Verabschiedung des Grundgesetzes hatte 1946 der Staatsrechtler Carlo Schmid (SPD) zugunsten der Grundrechte argumentiert. Er bezog sich dabei ausdrücklich auf den Schweizer Pädagogen und Sozialreformer Johann Heinrich Pestalozzi, 1746-1827, der die Anerkennung der Menschenwürde durch Überwindung der Standesunterschiede und durch Bildung für alle forderte. Pestalozzi beobachtete die Zerstörung der traditionellen Familienstrukturen durch die Industrialisierung und setzte sich für die Beendigung der Ausbeutung der Heranwachsenden für wirtschaftliche Zwecke ein, um ihnen den notwendigen Freiraum zur selbständigen Entfaltung ihrer individuellen Eigenarten und Begabungen zu eröffnen. Hier zeigen sich ein inhaltlicher Bezug zu Art. 2 des Grundgesetzes sowie eine Parallelität der Haltung Pestalozzis zur Forderung von Götz W. Werner nach einem „bedingungslosen Grundeinkommen“.

In den Verhandlungen der Beratenden Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern erklärte Carlo Schmid:

„Nun das erste, was nach meiner festen Überzeugung das Leben und das Bewusstsein des deutschen Menschen von heute bestimmt, wenn er an den Staat denkt, ist, dass es keine Verstaatlichung des Menschen mehr geben darf, sondern dass die Vermenschlichung des Staates unsere Aufgabe ist. Dieses Wort Pestalozzis möchte ich darum an den Anfang dieser Ausführungen stellen. Die Würde und die Freiheit sind die beiden Räume, in denen der Mensch sich allein als Mensch entfalten kann. Der Staat hat dem Rechnung zu tragen. Es ist einer von den verhängnisvollsten Irrtümern gewesen von den vielen, die das 19. Jahrhundert in unser Bewusstsein von uns selbst hineingebracht hat, dass alles, was der Mensch hat, durch ihn vom Staate bezogen worden sei. ... Demgegenüber müssen wir zurückkehren zur alten und grundständigen Auffassung, dass der Mensch vor dem Staate da ist, dass Würde und Freiheit und was sich daraus im Einzelnen ergibt, Attribute sind, die dem Menschen selbst durch sein Menschsein anhaften und dass er nicht den Staat nötig hat, um das etwa verliehen zu bekommen. ...Der Mensch ist nicht um des Staates willen da, sondern der Staat ist dazu da, dem Menschen zu dienen und nicht ihn um seiner selbst willen zu beherrschen. Der Staat ist, wenn man diese Dinge ohne jede Mystik und ohne jedes Bedürfnis, sich in Wolken auszutoben, betrachtet, nichts anderes als eine Anstalt, die der Mensch sich schafft zu seinem und des Menschen Nutzen. Er ist nicht, wie es uns der große Landsmann Hegel gesagt hat, der eigentliche und einzige Träger der Geschichte und des Sinns ihrer Entwicklung, sondern der Träger der Geschichte ist der Mensch und der Sinn der Geschichte ist die Bestimmung des Menschen. Der Staat ist der Raum, in dem der Mensch sich entfalten kann und sich entfalten soll zu dem, was er vom Wesen her zu sein hat, und ich glaube, wir müssen, wenn wir verhindern wollen, dass wieder eine Seuche über uns kommt wie die letzte, in erster Linie aus dieser Verfassung alles herausnehmen, was dazu führen könnte, den Menschen als bloßes Mittel für staatliche Zwecke zu betrachten.“ (2. Sitzung vom 2.12.1946, S. 7)

Im Parlamentarischer Rat. Plenum. Sitzung vom 8.9.1948 bereitete Carlo Schmid die Formulierung von Artikel 1 des Grundgesetzes vom 23.5.1949 mit den folgenden Worten vor:

„In den modernen Verfassungen finden wir überall Kataloge von Grundrechten, in denen das Recht der Personen, der Individuen, gegen die Ansprüche der Staatsraison geschützt wird. Der Staat soll nicht alles tun können, was ihm gerade bequem ist, wenn er nur einen willfährigen Gesetzgeber findet, sondern der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht soll verfügen können. Die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren. ... Diese Grundrechte sollen nicht bloß Deklamationen, Deklarationen oder Direktiven sein ..., sondern unmittelbar geltendes Bundesrecht, auf Grund dessen jeder einzelne Deutsche, jeder einzelne Bewohner unseres Landes vor den Gerichten soll Klage erheben können.“ (a.a.O. S. 13.)