2.3.8 Weltkriegsgefahren vorbeugen

2.3.8 Eine einheitliche globale Rechtsordnung kann Weltkriegsgefahren vorbeugen

Angesichts des inzwischen erreichten Wissens- und Methoden-Knowhows sind Verletzungen der Würde des Menschen und der Menschenrechte aufgrund angemessener Schulungsmaßnahmen vermeidbar, was zu der Feststellung führt: Wo derartige Verletzungen noch stattfinden, beruhen sie auf mangelnder Schulung, situativ gegebener psychischer Überforderung bzw. Erschöpfung, seelischen Erkrankungen, die psychotherapeutische Behandlung angezeigt sein lassen – oder aber auf bewusster Absicht, was die Klärung erfordern kann, inwiefern strafrechtliche Maßnahmen angezeigt sind. Folglich sollten alle Krieg führenden Politiker wegen der von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen damit rechnen, von internationalen Gerichtshöfen als Kriegsverbrecher verurteilt zu werden. Dies sollte den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu davon abhalten, weiter eine Politik der militärischen Stärke gegenüber dem Iran zu verfolgen. Es rechtfertigt das Bemühen des US-Präsidenten Barack Obama, hier mit diplomatischen Mitteln eine kriegerische Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden. Angesichts mangelhafter Kompetenzvermittlung bzw. unzureichender Erziehungs-, Bildungs-, Coaching- und Psychotherapiemaßnahmen ist in Deutschland, Europa und anderen Teilen der Erde vieles aus dem Ruder gelaufen. Dazu hat auch beigetragen, dass sich die juristischen Systeme und Ordnungen in den einzelnen Staaten und Kulturen entwicklungsbedingt zum Teil gravierend voneinander unterscheiden und sich zugleich aufgrund nationaler bzw. kultureller Eigenheiten als allzu reformresistent erweisen. Aufgrund dessen sind angesichts der Globalisierung des Wirtschaftsmarktes katastrophale Entwicklungen und Konflikte vorausseh- und erwartbar. Eine in den Kernpunkten einheitliche, von allen Staaten und Kulturen der Erde akzeptable, globale Rechtsgrundordnung kann hier Abhilfe schaffen. Die Vereinten Nationen haben dazu die Menschenrechtskonventionen vorbereitet.

Beispielhaft für die Unterschiedlichkeit von Rechtsordnungen sei das Römische Recht mit dem Prinzip des „divide et impera“ angeführt, das sich besonders gut eignete zur Machtergreifung und -ausübung, zur erfolgreichen Kriegsführung, zur Unterdrückung und Ausbeutung eroberter Gebiete, zur despotischen Herrschaft, zur Manipulation und Propaganda, ferner zur Ausweitung des eigenen Herrschaftsbereiches bis hin zur Weltherrschaft. Das Römische Recht liegt u.a. dem traditionellen deutschen Staatsrecht zugrunde und ließ sich darum gut von Adolf Hitler zu seinen Zwecken gebrauchen.

Dieser Rechtsordnung lässt sich z.B. die keltisch-germanische Rechtstradition gegenüber stellen, die dem englischen Rechtsverständnis sowie dem der Commonwealth-Staaten zugrunde liegt, ferner auch dem Rechtssystem der nordeuropäisch-skandinavischen Staaten. Hier wird vor allem kasuistisch vorgegangen, d.h. es wird von Beschlussgremien und Richtern situationsbezogen in beispielgebender (exemplarischer) Weise entschieden. Dieses Rechtsverständnis eignet sich in besonderer Weise zur Sicherung friedlicher Formen des Zusammenlebens, zu produktiver gleichberechtigter Kooperation und zur Gewährleistung optimaler Lebensqualität für alle Menschen. Von daher bildete es die Ausgangsbasis zur Formulierung der Grund- und Menschenrechte.

Tatsächlich gilt: In allen existierenden Rechtsordnungen steht die Schadensminimierung im Vordergrund, wozu man sich mit Voraussichtigkeit (Vorsicht) und Blick auf die möglichen Folgen (Vor- und Nachteile) verantwortungsbewusst um bestmögliche Regelungen bemühen sollte. Stets geht es dabei um den Schutz der Würde und der Handlungsfreiheit von Menschen, entsprechend der Formulierung in Art. 1 und 2 des Grundgesetzes.

Naheliegend ist es, wie z. B. im römischen Recht, dabei vor allem die eigenen Lebensverhältnisse in der eigenen Lebensgemeinschaft (Bezugsgruppe) im Blick zu haben und nicht im gleichen Maße auch diejenigen entfernterer, fremder, anders orientierter Menschen. Die eigene Würde und Freiheit wird dabei tendenziell über die Würde und Freiheit anderer gestellt. Am einfachsten und vielfach auch überzeugend erscheint es, sich auf Einzelbestimmungen zu konzentrieren, dabei auf die einzelnen Buchstaben-Wortbedeutungen, und diese dann fundamentalistisch-dogmatisch zu verabsolutieren. Damit wird das juristische Vorgehen gegenüber allen entfernteren, fremderen Menschen formalistisch, kalt und abweisend, willkürlich, unmenschlich, destruktiv.

Der Gleichheitsgrundsatz der rechtsstaatlichen Gesetzesgültigkeit („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) lässt sich damit ebenso relativieren bzw. ignorieren wie das der Rechtsprechung zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot, objektiv nach der Sachlage zu entscheiden und nicht zugunsten persönlicher Interessen. In jeder Rechtsordnung gilt: Die eigene Würde und Freiheit wird als unantastbar angesehen, erkannt und eingefordert! Darauf sollen andere Rücksicht nehmen! Der entscheidende Punkt liegt darin, ob die Gegenseitigkeit anerkannt und betont wird, gemäß dem Prinzip: „ Was du nicht willst, das dir man tu’, das füge keinem anderen zu!“

Bei jeder juristischen Festlegung, egal ob diese nun formal als Gesetz, Regel, exemplarisches Beispiel (Modellfall), Kasuistik o.ä. erfolgt, ist die Achtung der Würde und der Handlungsfreiheit der davon betroffenen Menschen als Begrenzung notwendig, damit der Mensch auch als Selbstzweck sowie in seinen Selbstbestimmungsrechten und niemals nur als bloßes Mittel (Objekt) im Sinne von Kants Kategorischem Imperativ gesehen wird, was seitens des Bundesverfassungsgerichts, z.B. bei der Strafgefangenenbehandlung gemäß der Sozialstaatsklausel, berücksichtigt wird. Die Grenze liegt immer auch im Bereich der Selbstfürsorge- und Selbstregelungsmöglichkeiten des einzelnen bzw. im Subsidiaritätsprinzip.

Gemeinwohl ergibt sich nicht automatisch aus wirtschaftlichem Wettbewerb und freier Marktregulation über Angebot und Nachfrage gemäß Adam Smith; es kommt immer auch auf die Grenzen der wirtschaftlichen Freiheiten sowie darauf an, andere und die Umwelt möglichst wenig zu schädigen bzw. die Schädiger für angerichtete Schäden haftbar zu machen.

Die Einfachheit und Klarheit des Grundrechts-Rechtssystems ist verblüffend: Es lässt sich bereits kleinen Kindern weltweit vermitteln und mit ihnen einüben. Dazu werden nur Art. 1 und 2 GG benötigt. Denn alle anderen Grund-, Menschen- und Kinderrechte sind lediglich logische Folgerungen daraus. Auch deshalb bieten sich die von den Vereinten Nationen entwickelten Menschenrechtsabkommen als weltweite Friedens-Rechtsgrundordnung an, zumal diese bereits von vielen Nationen ratifiziert worden sind.

„Die allgemein hohe Zahl der Ratifikationen kann als Zeichen einer hohen Akzeptanz der völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen durch die Staatengemeinschaft gewertet werden, ohne dass damit etwas über eine zufriedenstellende Umsetzung der Verträge gesagt ist. Ein Manko ist freilich die Weigerung der Vereinigten Staaten von Amerika und einiger anderer einflussreicher Staaten, sämtlichen Verträgen und ihren Zusatzabkommen beizutreten. Trotzdem ist es erlaubt, die Existenz der Menschenrechtsabkommen als einen Beleg für die Abwegigkeit der gelegentlich vorgebrachten kulturellen Relativierung der Menschenrechte zu nehmen. Von Bedeutung ist dafür auch der nahezu universelle Konsens der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz 1993, wo sich die Staatengemeinschaft zur Förderung der Menschenrechte als vorrangiger Aufgabe der Vereinten Nationen und aller Mitgliedsstaaten bekannte.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechtsabkommen).

Die Menschenrechte sind keineswegs, wie von S. P. Huntington und anderen aufgrund geschichtlicher Vorgänge angenommen wird, in erster Linie aus der jüdisch-christlich-westeuropäischen Kultur hervorgegangen: Überall, wo Menschen leben, entstanden Kulturen und Religionen, die den Qualitäten des Menschseins in ihrer jeweiligen regionalen Eigenart mehr oder weniger entsprachen und gerecht wurden, wobei es natürlich überall immer wieder auch zu Fehlentwicklungen gekommen ist, die vor allem machtpolitischen Ursprungs sind. Dabei war stets entscheidend, inwiefern Machthaber sich menschenwürdiger oder menschenverachtender Mittel bedienten und dementsprechende Rechtsordnungen und -auslegungen begünstigten.

Die von P . R. Hofstätter herausgestellte funktionelle Bedeutung der Unantastbarkeit bzw. Unversehrtheit der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich aus wissenschaftlich nachgewiesenen empirischen Untersuchungsbefunden der Psychologie, der Medizin, der Psychosomatik sowie der Psychotherapie zu seelischen und körperlichen Verletzungen und Funktionsbeeinträchtigungen: Missachtungen dieser Grundrechte bewirken gesundheitliche Schädigungen in Form von körperlichen und seelischen Erkrankungen sowie von Unfällen.

Literaturhinweise zur Psychosomatik

Jores, A.: Vom kranken Menschen. Stuttgart 1960
Jores, A.: Mensch sein als Auftrag. Huber 1964
Keil, A.: Wenn Körper und Seele streiken. Die Psychosomatik des Alltagslebens 2004
Kreybig, Th.v.: Die Ontogenese wird zum Schicksal. Biologie und Ethik. Patmos 1976
Lorenz, K.: Die acht Todsünden der zivilisierten Menschheit. Pieper München 1973
Uexküll, T.v.: Grundfragen der psychosomatischen Medizin. Rowohlt 1963

Dieser Sachverhalt gilt universell, weltweit und international für alle Menschen in allen Kulturen und erfordert keine Rückgriffe mehr auf Interpretationen, denen mehr oder weniger umstrittene Menschenbild-Vorstellungen zugrunde liegen. Diese funktionelle Herangehensweise kommt ohne kultur- oder geistesgeschichtlich begründete Konzepte und auch ohne ethische, moralische, sittliche, ästhetische, philosophische oder religiöse Argumentationsfiguren aus. Damit wird deren grundsätzliche Brauchbarkeit und Gültigkeit in keiner Weise inhaltlich entwertet oder in Abrede gestellt, sondern präzisiert und konkretisiert – zugunsten des höchsten (!) Anspruchsniveaus. Unter diesem Gesichtspunkt gehören alle rechtsphilosophischen Betrachtungen in deutschen Grundgesetz- und Grundrechtskommentaren auf den Prüfstand. Siehe hierzu beispielhaft: „Die Würde des Menschen war unantastbar. Abschied von den Verfassungsvätern: Die Neukommentierung von Artikel 1 des Grundgesetzes markiert einen Epochenbruch.“ Von Ernst-Wolfgang Böckenförde. In Frankfurter Allgemeine Zeitung, 03.09.2003, Nr. 204, S. 33

Hofstätters Verdienst besteht in der eindeutig-klaren Herausstellung eines Tatbestandes, den andere nicht so erkannt haben. Er war einer der Pioniere einer empirisch-experimentellen sozialpsychologischen Forschung, die etwa seit der Mitte des 20. Jahrhunderts weltweit ähnlich exakte Ergebnisse und Prognosen ermöglicht wie die experimentelle Physik. Das von Hofstätter ins Spiel gebrachte Bild des Tanzes von Friedrich von Schiller eignet sich in eindrucksvoller Weise zur Verdeutlichung des funktionalen Freiheitsbegriffs, der auch den Freiheitsgraden in allen mechanisch-physikalisch-technischen Zusammenhängen entspricht: Jede Achse benötigt einen optimalen Spielraum an Bewegungsfreiheit, um sich funktionssicher um sich selbst drehen zu können; dieser darf nicht zu groß und auch nicht zu klein sein.

Das funktionelle Verständnis der Menschenrechte scheint nicht nur E.-W. Böckenförde, sondern auch vielen weiteren Juristen, die bislang im Bundesverfassungsgericht im Gefolge des Staatsrechtlers Carl Schmitt (1888-1985) einflussreich tätig wurden, bislang unbekannt zu sein:

„Die höchsten deutschen Gerichte haben sich bisher noch kaum auf die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen berufen. Ein Grund dafür dürfte schlicht die Unkenntnis über die Relevanz der Verträge sein; in der Richterausbildung haben sie in der Vergangenheit keine Rolle gespielt.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechtsabkommen)

Die Feststellung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte mag der konflikt- und kriegsgeplagten Menschheit wie eine erlösende revolutionäre Neuigkeit erscheinen. Sie ist es nicht. Sie ist keine Erfindung des Psychologen P.R. Hofstätter in Zusammenarbeit mit dem Dichter und Juristen Friedrich von Schiller.

Sie ist u.a. bereits in der germanisch-keltisch-englischen Rechtstradition zutage getreten, z. B. in Schrift „Utopia“ von Sir Thomas More (Thomas Morus) aus dem Jahr 1516 (siehe auch hier). Bekanntlich erfuhr diese englische Rechtstradition über die Commonwealth - Kolonialpolitik weltweite Verbreitung. Etwa 250 Jahre später formulierte US-Präsident Thomas Jefferson die amerikanische Unabhängigkeitserklärung und zugleich die erste Verfassung auf der Basis der Menschenrechte. Die Alliierten wussten nach dem 2. Weltkrieg sehr wohl, was es mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auf sich hat, das bewusst nach diesem Muster erstellt worden war. – Bereits über 500 Jahre vor Jesus Christus beschäftigten sich in China bereits Konfuzius und Lao-Tse mit der gleichen Thematik unter dem Gesichtspunkt des harmonischen Zusammenlebens in universeller Einheit. Auch sie sahen den Weg dazu vor allem in der Bildung.

Aufgrund dieser Gegebenheiten bestehen gute Chancen, dass die Grund- und Menschenrechtsabkommen die Basis der zukünftigen Weltrechts- und Weltfriedensordnung bilden, da sie universell konsensfähig sind. Doch nicht nur ihre weltweite juristische Brauchbarkeit und Nützlichkeit überzeugt; zugleich trägt die optimale Einhaltung der Grund- und Menschenrechte wirkungsvoll zur Gesundheit aller Menschen bei und ermöglicht darüber enorme Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen. Vermutlich lässt sich schon allein daraus ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ finanzieren. Und damit lassen sich die Sozialabgaben minimieren.

Nicht nur der Psychologe P. R. Hofstätter hat aus empirisch-experimenteller sozialwissenschaftlicher Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Klärung dessen geleistet, was es mit den Grund- und Menschenrechten auf sich hat. Die Funktionsbedingungen sozialen Verhaltens hatte auch der Biologe und Nobelpreisträger Konrad Lorenz intensiv untersucht, woraus ein Buch von ihm entstand mit dem Titel: „Die acht Todsünden der zivilisierten Menschheit“ (Pieper 1973). Als Ergänzung dazu erschien das Buch seines Schülers Wolfgang Wickler: „Die Biologie der Zehn Gebote.“ (Pieper 2000). Die aus Charles Darwin’s Lehren abgeleitete Maxime des Überlebens der Stärksten („survival of the fittest“) findet ihre Relativierung u.a. in ökologische Komponenten, die die Erhaltung der Art sicherstellen.